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AGB

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für IT-, Telekommunikations-, Netzwerk-, Sicherheits-, Cloud- und Rechenzentrumsleistungen

tesinet GmbH
Stellenbachstraße 63
44536 Lünen

– nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt –

1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge zwischen dem Auftragnehmer und seinen Kunden über die Lieferung von Hardware, Software und sonstigen Waren sowie über die Erbringung von IT-, Telekommunikations-, Netzwerk-, Sicherheits-, Cloud-, Hosting-, Rechenzentrums-, Wartungs-, Support-, Beratungs- und sonstigen technischen Dienstleistungen.
Das Leistungsportfolio umfasst insbesondere:
Telekommunikations- und Kommunikationslösungen,
Telefonanlagen, VoIP und SIP-Dienste,
Sicherheits- und Alarmtechnik,
Videoüberwachung/CCTV,
LAN-, WAN- und WLAN-Infrastrukturen,
Firewall-, VPN- und Security-Lösungen,
Server- und Storage-Systeme,
On-Premises-Infrastrukturen,
Cloud- und Hybrid-Cloud-Lösungen,
Hosting und Managed Services,
Rechenzentrumsleistungen,
Datensicherung und Backup,
Monitoring,
Wartung, Administration und Fernwartung,
Installation, Konfiguration und Migration,
Beratung und sonstige IT-Dienstleistungen.
Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn der Auftragnehmer deren Geltung ausdrücklich in Textform bestätigt hat.
Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.


§ 2 Vertragsschluss und Leistungsumfang

Angebote des Auftragnehmers sind, sofern nicht ausdrücklich anders bezeichnet, freibleibend und unverbindlich.
Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung, durch Annahme des Angebots oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
Maßgeblich für Art und Umfang der Leistung sind ausschließlich das Angebot, die Leistungsbeschreibung, der Auftrag, ein gegebenenfalls vereinbartes Service-Level-Agreement (SLA) sowie diese AGB.
Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der Vereinbarung in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, durch Änderungswünsche des Kunden entstehenden zusätzlichen Aufwand gesondert abzurechnen.
Kostenvoranschläge sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.


§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat alle zur Durchführung des Auftrags erforderlichen Informationen, Unterlagen, Zugangsdaten, technischen Voraussetzungen und Zugriffsrechte rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
Der Kunde gewährleistet insbesondere:
die erforderliche Stromversorgung,
geeignete Räumlichkeiten und Umgebungsbedingungen,
geeignete Netzwerk- und Internetanbindungen,
erforderliche Benutzer- und Administrationsrechte,
die Verfügbarkeit von Ansprechpartnern,
die rechtzeitige Durchführung erforderlicher Freigaben.
Der Kunde ist für die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben verantwortlich.
Verzögerungen oder Mehraufwendungen, die durch fehlende, verspätete oder fehlerhafte Mitwirkung des Kunden entstehen, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen bis zur erforderlichen Mitwirkung des Kunden zurückzustellen. Vereinbarte Termine verlängern sich entsprechend.


§ 4 Installation und Abnahme

Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach Fertigstellung zu prüfen.
Die Abnahme darf wegen unwesentlicher Mängel nicht verweigert werden.
Erfolgt innerhalb von zehn Werktagen nach Mitteilung der Fertigstellung keine begründete Mängelanzeige, gilt die Leistung als abgenommen, sofern eine förmliche Abnahme nicht ausdrücklich vereinbart wurde und der Kunde auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.
Wird eine Leistung produktiv genutzt, obwohl eine Abnahme noch nicht erklärt wurde, gilt sie hinsichtlich der erkennbaren Funktionsmerkmale als abgenommen.


§ 5 Preise und Zahlungsbedingungen

Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart wurde, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zahlbar.
Bei Dauerschuldverhältnissen wie Wartung, Managed Services, Monitoring, Hosting, Cloud- oder Rechenzentrumsleistungen erfolgt die Abrechnung entsprechend dem jeweiligen Vertrag monatlich, quartalsweise oder jährlich.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu erbringen, wenn nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, die eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Kunden erwarten lassen.
Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen sowie weitere gesetzlich zulässige Verzugsschäden geltend zu machen.
Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur hinsichtlich Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.


§ 6 Eigentumsvorbehalt

Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an sämtlichen gelieferten Waren und Hardwarekomponenten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem jeweiligen Liefervertrag vor.
Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Zubehör, Ersatzteile und sonstige körperliche Gegenstände, soweit diese Gegenstand der Lieferung sind.
Bei laufender Geschäftsbeziehung behält sich der Auftragnehmer das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung vor, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren pfleglich zu behandeln und gegen übliche Risiken angemessen zu versichern.
Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb weiterveräußern, sofern dies vor Eintritt des Verwertungsfalls erfolgt. Die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen werden bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an den Auftragnehmer abgetreten. Der Auftragnehmer nimmt diese Abtretung an.
Der Kunde ist verpflichtet, den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn ein Dritter auf Vorbehaltsware zugreift oder wenn eine Pfändung, Beschlagnahme oder sonstige Beeinträchtigung erfolgt.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer nach den gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Herausgabe der Vorbehaltsware zu verlangen.
Wird über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet oder werden sonstige Umstände bekannt, die eine erhebliche Gefährdung der Forderungen des Auftragnehmers begründen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften seine Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
Der Eigentumsvorbehalt gilt nur insoweit, als ein Eigentumsübergang gesetzlich zulässig ist. Bei Einbau, Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung gelten die gesetzlichen Bestimmungen über Eigentumserwerb und Sicherungsrechte.



7 Software und Nutzungsrechte

Soweit Software Bestandteil der Leistung ist, erhält der Kunde grundsätzlich nur die für den vereinbarten Vertragszweck erforderlichen Nutzungsrechte.
Rechte an Standardsoftware, Betriebssystemen, Cloud-Diensten, Firmware, Treibern und sonstigen Drittprodukten richten sich nach den jeweiligen Lizenzbedingungen des Herstellers.
Der Auftragnehmer übernimmt keine Gewähr dafür, dass Drittsoftware dauerhaft mit der vom Kunden eingesetzten Hard- und Software kompatibel bleibt.
Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Lizenzen ordnungsgemäß zu erwerben und die Lizenzbedingungen einzuhalten, soweit dies nicht ausdrücklich vom Auftragnehmer übernommen wurde.


§ 8 Telekommunikationsleistungen

Telekommunikationsleistungen können von der Verfügbarkeit und Leistungsfähigkeit von Netzen, Carriern, Providern und sonstigen Drittanbietern abhängen.
Der Auftragnehmer haftet nicht für Störungen, Ausfälle oder Einschränkungen, die außerhalb seines Einflussbereichs bei Netzbetreibern, Providern oder sonstigen Dritten entstehen, soweit ihn hieran kein eigenes Verschulden trifft.
Gesetzliche Sonderregelungen des Telekommunikationsrechts bleiben unberührt.


§ 9 Cloud-, Hosting- und Rechenzentrumsleistungen

Bei Cloud-, Hosting- und Rechenzentrumsleistungen gelten zusätzlich die jeweils vereinbarte Leistungsbeschreibung und gegebenenfalls ein gesondertes SLA.
Verfügbarkeiten werden ausschließlich nach dem vereinbarten SLA geschuldet. Ohne ausdrückliche SLA-Vereinbarung besteht keine Garantie einer bestimmten Mindestverfügbarkeit.
Wartungsfenster, Sicherheitsupdates, zwingend erforderliche Wartungsarbeiten und Maßnahmen zur Abwehr von Sicherheitsbedrohungen können zu vorübergehenden Einschränkungen führen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, Systeme, Softwareversionen und technische Komponenten weiterzuentwickeln oder durch technisch gleichwertige Komponenten zu ersetzen, soweit die vertraglich geschuldete Leistung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
Leistungen von Drittanbietern können Bestandteil von Cloud-, Hosting- oder Rechenzentrumsleistungen sein. Soweit deren Ausfall oder Einschränkung außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers liegt, gelten die Haftungsbeschränkungen dieser AGB.


§ 10 Datensicherung und Datenverlust

Soweit der Auftragnehmer ausdrücklich mit Datensicherung oder Backup beauftragt wurde, richtet sich Umfang, Häufigkeit und Aufbewahrungsdauer nach der vereinbarten Leistungsbeschreibung.
Eine Datensicherung ersetzt nicht die Pflicht des Kunden, seine Daten und Systeme entsprechend ihrer Bedeutung angemessen zu sichern.
Der Kunde bleibt für die Festlegung der geschäftlichen und gesetzlichen Aufbewahrungsfristen verantwortlich.
Soweit keine ausdrückliche Verpflichtung zur Wiederherstellung bestimmter Daten vereinbart wurde, schuldet der Auftragnehmer lediglich die Durchführung der vereinbarten Sicherungsmaßnahmen.
Der Kunde hat regelmäßig zu überprüfen, ob die gesicherten Daten für seine Zwecke wiederherstellbar sind, sofern eine solche Prüfung nicht ausdrücklich Bestandteil der vereinbarten Leistung ist.
Bei besonders kritischen Systemen wird dem Kunden empfohlen, eine zusätzliche unabhängige Sicherung vorzuhalten.


§ 11 Fernwartung und Remote-Administration

Der Kunde gestattet dem Auftragnehmer, soweit dies zur Vertragserfüllung erforderlich ist, Systeme mittels Fernzugriff zu administrieren und zu überwachen.
Der Kunde hat dem Auftragnehmer die hierfür erforderlichen technischen Voraussetzungen bereitzustellen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Fehleranalyse, Wartung, Überwachung und Administration automatisierte Monitoring- und Managementsysteme einzusetzen.
Soweit möglich, werden administrative Zugriffe protokolliert.
Der Kunde verpflichtet sich, Änderungen an der IT-Infrastruktur, die Auswirkungen auf die Leistungen des Auftragnehmers haben können, rechtzeitig mitzuteilen.


§ 12 IT-Sicherheit und Cybersecurity

Der Auftragnehmer erbringt IT-Sicherheitsleistungen nach dem jeweils vereinbarten Leistungsumfang.
Eine absolute Sicherheit vor Cyberangriffen, Schadsoftware, unbefugtem Zugriff oder Datenverlust kann technisch nicht gewährleistet werden.
Der Kunde ist verpflichtet, Sicherheitsvorfälle, verdächtige Aktivitäten und ihm bekannte Sicherheitslücken unverzüglich mitzuteilen.
Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei akuten Sicherheitsrisiken Systeme vorübergehend vom Netzwerk oder Internet zu trennen oder Zugänge zu sperren, soweit dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr erforderlich ist.


§ 13 Videoüberwachung und Sicherheitstechnik

Bei CCTV-, Videoüberwachungs-, Zutrittskontroll- und sonstigen Sicherheitssystemen ist der Kunde für die rechtliche Zulässigkeit des Betriebs und die Einhaltung datenschutzrechtlicher sowie sonstiger gesetzlicher Vorgaben verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine entsprechende Beratungs- oder Prüfleistung vereinbart wurde.
Der Auftragnehmer schuldet grundsätzlich die technische Umsetzung der vereinbarten Leistung, nicht die rechtliche Prüfung der Zulässigkeit des Überwachungszwecks oder der konkreten Überwachungsmaßnahmen.
Der Kunde hat insbesondere für erforderliche Hinweisschilder, Datenschutzinformationen, Löschkonzepte, Berechtigungskonzepte und sonstige gesetzlich erforderliche Maßnahmen

Sorge zu tragen.


§ 14 Wartung und Support

Umfang und Reaktionszeiten von Wartungs- und Supportleistungen richten sich nach dem jeweiligen Vertrag oder SLA.
Ohne gesonderte Vereinbarung werden Support- und Wartungsleistungen nach Zeitaufwand abgerechnet.
Nicht von Wartungsleistungen umfasst sind insbesondere:
Fehler, die durch unsachgemäße Bedienung verursacht wurden,
Eingriffe Dritter,
nicht vom Auftragnehmer freigegebene Änderungen,
Schäden durch äußere Einwirkungen,
Stromausfälle und Überspannungen,
Schadsoftware,
Angriffe Dritter,
Fehler von Drittanbietern,
nicht unterstützte Software- oder Hardwareversionen.
Leistungen zur Beseitigung solcher Ursachen werden nach Aufwand berechnet, sofern der Auftragnehmer deren Ursache nicht zu vertreten hat.


§ 15 Termine und höhere Gewalt

Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Ereignisse höherer Gewalt und sonstige unvorhersehbare Ereignisse außerhalb des Einflussbereichs des Auftragnehmers verlängern vereinbarte Fristen angemessen.
Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, Krieg, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streiks, Energieausfälle, Ausfälle von Telekommunikationsnetzen, Rechenzentren, Cloud-Anbietern, Providern und sonstigen Vorlieferanten, soweit der Auftragnehmer diese Ereignisse nicht zu vertreten hat.


§ 16 Mängelrechte

Der Auftragnehmer gewährleistet, dass seine Leistungen zum Zeitpunkt der Übergabe bzw. Abnahme die vereinbarte Beschaffenheit besitzen.
Bei Mängeln ist der Auftragnehmer zunächst zur Nacherfüllung berechtigt.
Der Kunde hat dem Auftragnehmer angemessene Gelegenheit zur Fehleranalyse und Nacherfüllung zu geben.
Der Kunde hat erkennbare Mängel unverzüglich nach Entdeckung in Textform mitzuteilen und den Fehler möglichst nachvollziehbar zu beschreiben.
Kein Mangel liegt vor, wenn eine vereinbarte Funktion aufgrund einer Veränderung der technischen Umgebung des Kunden, nicht unterstützter Drittsoftware oder nicht vom Auftragnehmer zu vertretender äußerer Umstände nicht mehr funktioniert.


§ 17 Haftung

Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten beruhen, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen.
Für leicht fahrlässig verursachte Sach- und Vermögensschäden haftet der Auftragnehmer nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesem Fall ist die Haftung auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Die Haftung nach Absatz 2 ist der Höhe nach auf [z. B. 100.000 EUR je Schadensfall und 250.000 EUR je Vertragsjahr] begrenzt, soweit gesetzlich zulässig.
Für Schäden, die aus dem Verlust von Daten entstehen, haftet der Auftragnehmer bei leichter Fahrlässigkeit nur in dem Umfang, in dem der Kunde durch eine ordnungsgemäße und dem Risiko angemessene Datensicherung eine Wiederherstellung der Daten mit vertretbarem Aufwand ermöglicht hätte.
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Produktionsausfall oder Betriebsunterbrechungen ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
Zwingende gesetzliche Haftung, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz, bleibt unberührt.
Soweit für bestimmte Leistungen gesetzliche Haftungshöchstgrenzen gelten, gehen diese den Regelungen dieser AGB vor.


§ 18 Haftung für Fremdleistungen

Werden Leistungen von Drittanbietern eingesetzt, insbesondere Telekommunikations-, Cloud-, Hosting-, Lizenz-, Rechenzentrums- oder Carrierleistungen, haftet der Auftragnehmer für deren Leistungen nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften und der jeweils vereinbarten Vertragsbedingungen.
Für Störungen, die ausschließlich aus dem Verantwortungsbereich eines Drittanbieters stammen und die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, besteht keine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers.


§ 19 Datenschutz und Vertraulichkeit

Die Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
Soweit der Auftragnehmer personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien – soweit erforderlich – eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
Beide Parteien verpflichten sich, vertrauliche Informationen der jeweils anderen Partei nicht unbefugt an Dritte weiterzugeben.
Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit besteht auch nach Beendigung des Vertrags fort.


§ 20 Einsatz von Subunternehmern

Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten geeignete Subunternehmer und externe Dienstleister einzusetzen.
Der Auftragnehmer bleibt für deren ordnungsgemäße Auswahl und Koordination im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen verantwortlich.


§ 21 Vertragslaufzeit und Kündigung

Bei Dauerschuldverhältnissen richtet sich die Vertragslaufzeit nach der jeweiligen Einzelvereinbarung.
Ist keine Laufzeit vereinbart, kann ein Dauerschuldverhältnis mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden.
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere vor, wenn der Kunde trotz Mahnung wesentliche Zahlungsverpflichtungen nicht erfüllt oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung vorliegen.
Nach Beendigung des Vertrags sind offene Vergütungen unverzüglich auszugleichen.


§ 22 Sperrung von Leistungen bei Zahlungsverzug

Bei erheblichem Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer nach vorheriger angemessener Ankündigung berechtigt, laufende Leistungen vorübergehend einzuschränken oder zu sperren, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
Die Sperrung darf nicht erfolgen, soweit dadurch eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder sonstige besonders geschützte Rechtsgüter entsteht oder gesetzliche Verpflichtungen entgegenstehen.
Der Kunde bleibt zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet, soweit die Sperrung auf einem vom Kunden zu vertretenden Zahlungsverzug beruht.


§ 23 Herausgabe und Datenexport nach Vertragsende

Nach Beendigung eines Vertragsverhältnisses stellt der Auftragnehmer dem Kunden die ihm gehörenden Daten nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarung und der technischen Möglichkeiten zur Verfügung.
Datenexporte, Migrationen und sonstige Leistungen nach Vertragsende werden, soweit sie nicht ausdrücklich im Vertragsumfang enthalten sind, nach Aufwand berechnet.
Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig vor Vertragsende eine geeignete Sicherung seiner Daten zu veranlassen.
Gesetzliche Aufbewahrungspflichten sowie berechtigte Interessen des Auftragnehmers zur Dokumentation bleiben unberührt.


§ 24 Zurückbehaltungsrechte und offene Forderungen

Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen zurückzuhalten, soweit der Kunde mit fälligen Zahlungen erheblich in Verzug ist und die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür vorliegen.
Bei beendeten Verträgen kann der Auftragnehmer die Herausgabe von Unterlagen, Datenträgern oder sonstigen körperlichen Gegenständen verweigern, soweit ihm hieran ein gesetzliches Zurückbehaltungsrecht zusteht.


§ 25 Gerichtsstand und Erfüllungsort

Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers.
Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
Erfüllungsort für sämtliche Leistungen ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.


§ 26 Schlussbestimmungen

Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen mindestens der Textform, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Individualvertragliche Vereinbarungen und Leistungsbeschreibungen gehen diesen AGB vor.

 

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